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Die Hapoleontfcfye Aeit.
I. Die Zeit der Erniedrigung 1806—1812.
1. Bis zum Frieden Sachsens mit Napoleon.
1. Auszug aus dem Rheinbundvertrag. 1806.
„G allo-deutscher Conföderations-Traktat.
Abgeschlossen zu Paris den 12ten July 1806.
Se. Maj. der Kaiser der Franzosen und König von Italien von einer Seite, und von der andern Ii. M. M. die Könige von Baiern und von Wirtemberg, und Ii. Hh. Dd. die Churfürsten Erzkanzler und von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, der Landgraf von Hessen-Darmstadt, die Fürsten von Nassau-Usingen und Weilburg, die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Siegmaringen, die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, der Fürst von Jsenbnrg-Bierstein *), der Herzog von Aremberg, der Fürst von Lichtenstein, der Graf von der Leyen, in der Absicht, durch angemessene Stipulationen den innern und äussern Frieden des mittäglichen Deutschlands, für welchen die Erfahrung seit langer Zeit und ganz neuerlich noch bewiesen hat, daß die deutsche Constitution keine Art von Garantie darbieten konnte, sicher zu stellen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nemlich Se. Maj. der Kaiser der Franzosen und König von Italien, Carl Moritz Talleyrand", (u. f. w. folgen die Namen der übrigen Bevollmächtigten) „welche . . . über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. I. Die Staaten Ii. M. M. der Könige von Baiern und Wirtemberg, Ii. Hh. Dd. der Churfürsten Erzkanzler und von Baden, des Herzogs von Berg und Cleve, des Landgrafen von Darmstadt, der Fürsten von Usingen und Weilburg, der Fürsten von Hohenzollern (u. s. f. wie oben) . . . sollen auf ewig vom Gebiete des deutschen Reichs getrennt, und unter einander durch eine Konföderation, unter dem Titel: Conföderirte Staaten des Rheins, vereinigt werden.
Art. Ii. Jedes Gesetz des deutschen Reichs, welches bis jetzt Ii. M. M. und Dd. die Könige, Fürsten und Grasen ... so wie Ihre Unterthanen, Staaten oder Theile der letztem, hat betreffen oder verbinden können, soll . . . in Zukunft nichtig und ohne alle Wirkung seyn.
Art. Iii. Jeder der conföderirten Könige und Fürsten wird auf diejenigen Titel Verzicht leisten, welche auf irgend eine Weise Zusammenhang (des rapports quelconques) mit dem deutschen Reiche haben, und am künftigen ersten August soll die Trennung vom Reiche dem Reichstage kund gethan werden.
Art. Iv. S. D. der Churerzkanzler wird den Titel: „Fürst Primas und Hochwürdigste Hoheit" (altesse eminentissime) annehmen.
Art. V. Ii. Dd. der Churfürst von Baden, der Herzog von Berg und Cleve, und der Landgraf von Darmstadt, werden den Titel: „Großherzog", an-
-) Vgl. S. 151.
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Extrahierte Personennamen: Napoleon Cleve Carl_Moritz_Talleyrand" Cleve August Cleve
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versehen worden war, von hier und der hiesigen Gegend weiter zu der großen Armee. Während dieser Zeit waren auch fortdauernd starke Depots von verschiedenen Regimentern hier einquartirt, welche gleichfalls zur großen Armee abmarschirten.
... (In diesen Tagen) sprach man laut von dem Frieden zwischen Frankreich und Sachsen. Die hiesige Zeitung bestätigte auch diese Nachricht einige Tage
darauf. Sie berichtete nämlich, daß am 16. der Sächsische Flügeladjutant Major
von Funk aus Posen nach Dresden zurückgekehrt sey, und den daselbst am 11. d. M. zwischen Frankreich und Sachsen, durch beiderseitige Bevollmächtigte unterzeichneten
Friedenstraktat mitgebracht habe4).
. . . (Mit frohen) Gefühlen bereitete man sich in Leipzig auf das bevor-
stehende Weihnachtsfest vor. Es wurden ... die zu dem Christmarkte erforderlichen Buden aufgerichtet, doch mit dem Unterschiede, daß sie auf die Grimmische Gasse, auf den Neuen Neumarkt usw. nicht aber, wie sonst, auf den Marktplatz zu stehen kamen. So ungewöhnlich indessen auch ihre Sage war: so wurden sie doch auch diesmahl . . . zahlreich besucht."
(Aus: „Leipzig seit dem Einmarsch der Franzosen" usw. a. a. D.),
*) Vgl. folgende Nr. 5) jetzigen Neumarkt.
21. „Friedens-Tractat zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien und Sr. Majestät dem Könige von Sachsen,
abgeschlossen und unterzeichnet zu Posen, ant 11. December 1806."
„Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien, Protector der Rhein-Consöderation, und Se. Churfürstliche Durchlaucht der Churfürst von Sachsen haben, in der Absicht, die gänzliche Wiederherstellung des Friedens zwischen Ihren Staaten zu bewerkstelligen, . . . gegenseitige Bevollmächtigte ernannt, . . . welche über nachfolgende Puncte überein gekommen sind.
Art. 1.
Von dem Augenblicke der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats an soll Friede und vollkommene Freundschaft bestehen zwischen Sr. Maj. dem Kaiser der Franzosen . . ., und Sr. Churf. Durchl. dem Churfürsten von Sachsen . . .
Art. 2.
Se. Churf. Durchl. treten dem ant 12. Jnly d. I. zu Paris abgeschloßnen Bundes- und Freundfchafts-Tractatex) bey etc.
Art. 3.
Se. Churf. Durchl. werden den Königs-Titel annehmen etc.
Art. 4.
Es darf, ohne die üorgängige Einwilligung der Mitglieder des Rheinischen Bundes, fn keinem Falle . . . irgend einigen Truppen einer Macht, die nicht zu gedachter Con-iöderation gehöret, der Durchzug durch das Königreich Sachsen verstattet werden.
Art. 6.
Se. Maj. der Kaiser der Franzosen . . . machen sich verbindlich, in dem künftigen Frieden mit Preußen Sr. Maj. dem Könige von Sachsen den Cotbusier Creis abtreten zu lassen.
l) Vgl. S. 148.
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Extrahierte Personennamen: Cotbusier_Creis
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Sachsen Posen Dresden Frankreich Sachsen Leipzig Italien Sachsen Italien Rhein-Consöderation Sachsen Sachsen Paris Sachsen Sachsen
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— 176 —
Art. 8.
Auf den Kriegsfall soll das Königreich Sachsen ein Kontingent von 20 000 mit jeder Art Waffen ausgerüsteten Soldaten stellen.
Art. 9.
gegenwärtigen Feldzuge soll . . . das Kontingent des Königreichs Sachsen aus 1500 Mann Kavallerie, 4200 Mann Infanterie, 300 Mann Artillerie und 12 Stück Kanonen bestehen.
Art. 10.
Keinerlei) Art von Kontribution soll von dem Augenblicke der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats an, auferleget werden." etc.
(Nach einer gleichzeitigen Übersetzung aus dem Französischen.)
2. Sechs Jahre französischer Fremdherrschaft. 1807—1812.
1. Die Annahme der dem Kurfürsten von Sachsen durch Napoleon
verliehenen Königswürde wird bekannt gemacht- 1807.
„W^R Friedrich August, von Gattes Gnaden, König von Sachsen etc.
Nach den Fügungen der allweisen Vorsehung Gottes, sind Unsre bisherigen Kurfürstlichen Lande zu einem Königreiche erhoben worden, und Wir haben in deßen Verfolg die Königliche Würde angenommen. Wir sind überzeugt, daß die gesamten Unterthanen Unsers Königreiches an diesem glorreichen Ereigniße treudevotesten Antheil nehmen werden, und machen dahero daßelbe durch gegenwärtiges offene Mandat zu Jedermanns Wißenschast und Nachachtung bekannt, etc.
Dresden, am 2. Januar 1807.
Friedrich August. L. 8. etc."
(Nach dem Original.)
2. Ein Bericht über die Aufnahme der neuen Konigswnrde im
sächsischen Volke. 1807.
" - - - Der erste Tag im jungen Jahre (1807) war für Leipzig und seine Bewohner wohl eines der größten und wichtigsten Feste, die man jemals hier feierte. Der ganze Tag wurde mit Feierlichkeiten verbracht, welche Bezug aus den Frieden zwischen Frankreich und Sachsen, und auf die erfolgte Annahme der Königswürde von Seiten des Khurfürsten hatten. Zwar war es nicht der Fall, daß lautes Jubelgeschrei die Straßen durchhallte. Zwar ertönte fein Vive le Roi! durch die Lüfte. Allein um desto mehr empfand man im Herzen. Um desto schöner war man im Stande, im ruhigen Anschauen zu versinken, und einander durch stille Freude zu verstehen zu geben, daß Napoleon, theils das ganze Land Sachsen, theils seinen Fürsten mit vieler Auszeichnung behandelt habe."
Unter den sehr ausführlich beschriebenen Einzelheiten an feierlichen Veranstaltungen werden besonders hervorgehoben: festliches Glockengeläute, kirchliche Festpredigt, besondere ?yeter trt der Universität unter Teilnahme der „französischen Civil- und Militairbeamten", fest-Itthe Beleuchtung von Gebäuden und Straßen, Schmückung durch Bilder, Triumphbogen, (bauten usw.
„Vor der Wohnung des Kommandanten, General Rene, welche sich gerade dem Rathhause gegenüber befand, hatte man, dem Kaiser Napoleon zu Ehren, ein transparentes Gemählde aufgestellt, in welchem sich fast am Horizonte zerstreute Wolken und durch dieselben im schönsten Strahlenglanze und in ihrer lichtesten Klarheit die aufsteigende Sonne zeigte. In der Mitte schwebte oberwärts die
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Extrahierte Personennamen: Bismarck Bismarck Auguftenburg Bismarck Bismarck
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stark im Irrthum, wenn er meint, dadurch, daß er Feinde von allen Seiten gegen
Oesterreich hetzt, im Süden Italien, im Osten Rumänien, im Westen, wenn's ginge, Frankreich und im Norden, ebenfalls wenn's ginge, Deutschland, dasselbe in der Herzogthümerfrage doch noch mürbe zu machen. Gegen Preußen ist die Erbitterung und so gereizter, je beschämender man sich durch Graf Bismarck düpirt fühlt . . . Man kann es daher dem österreichischen Patrioten kaum verargen, wenn er diesen Mann geradezu als Oesterreichs bösen Genius bezeichnet und auf ihn feinen ganzen Haß entladet."
d) Rechtsstandpunkt der sächsischen Regierung. 9. Mai.
„In die Rüstungsfrage ist auch sehr gegen seinen Wunsch das Königreich
Sachsen verwickelt worden. Sachsen hatte gewünscht in einem zwischen Preußen
und Oesterreich ausbrechenden Conflicte, so weit dies mit feiner Bundespflicht vereinbar war, neutral bleiben zu können. Allein der preußische Gesandte in Dresden selbst bezeichnete die Neutralität Sachsens im Falle eines Krieges zwischen Oesterreich und Preußen als etwas sactisch sehr Schwieriges, wenn nickt Unmögliches. Somit war die Respectirnng der Neutralität Sachsens nichts weniger als gesichert und der sächsischen Regierung erübrigte nur diejenigen Vorbereitungen zu treffen, die jedes Land in der Erwartung eines feindlichen Angriffes treffen muß. Nichtsdestoweniger ist die sächsische Regierung bemüht gewesen, die Vorsichtsmaßregeln, welche ihr durch ihre Pflichten, sowol gegen den Bund als gegen das eigene Land auferlegt wurden, auf ein fehr geringes Maß zu beschränken. Unter diesen Umständen mußte die sächsische Regierung durch die Drohung der preußischen Regierung, daß, wenn von Sachsen über den Zweck der Rüstungen befriedigende Aufklärungen nicht gegeben und dieselben nicht abgestellt würden, Preußen genöthigt sein würde, entsprechende militärische Maßregeln Sachsen gegenüber anzuordnen, um so mehr überrascht werden, als Sachsen, wie die sächsische Depesche vom 29. April hervorhebt, in der Lage sich befand, einer Beruhigung zu bedürfen, aber nicht eine solche zu ertheilen. Von einem einseitigen Zusammenwirken Sachsens mit Oesterreich gegen Preußen ist niemals die Rede gewesen. Sachsen handelt nur in und mit dem Bunde und der Bund wirkt nur mit Oesterreich zusammen in Erfüllung gemeinsamer Bundespflichten, wenn Oesterreich sich als Bundesglied constituirt und gerirt und die Bundesbeschlüsse zur Ausführung bringt. Daß der Bund Maßregeln zur Erhaltung des bedrohten Bundesfriedens beschließen muß, steht ebenso fest, wie der Bund selbst; das zumeist exponirte Sachsen hatte sich in die Verfassung zu setzen, diese Beschlüsse sofort auszuführen. Andernfalls konnten seine Vorsichtsmaßregeln zu spät kommen- Auch andere deutsche Staaten, die weniger bedroht sind als Sachsen, sind bereits zu Vorsichtsmaßregeln geschritten . . .
Nachdem Gras Bismarck durch die Aufklärungen der sächsischen Regierung nicht sich befriedigt erklärt, hat dieselbe die Vermittelung des Bundes angerufen. Die Bundesgesetze bestimmen ausdrücklich: Die Bundesglieder machen sich verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen, eventuell durch eine Ansträgalinstanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben. (Art. 11 der Bundesacte). Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgendeine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rath zu pflegen und die dazu geeigneten Beschlüsse zu fasten.
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